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Das Bestellerprinzip bei Mietobjekten
Aktualisiert: 28. Dez 2020
Das Bestellerprinzip für Mietobjekte trat am 01. Juni 2015 in Kraft. Es bezieht sich ausschließlich auf die Vermietung privater Wohnräume. Bei Gewerbeimmobilien bzw. bei Vermietung an Gewerbetreibende greift dieser Beschluss nicht.
Die Formulierung beschreibt treffend die Vorgabe:
Wer den Immobilienmakler bestellt, zahlt.
Somit trägt der Eigentümer eines Objekts die Kosten bei beauftragter Vermietung. Anders verhält es sich, sobald Wohnungssuchende dem Immobilienmakler einen Suchauftrag geben. Hierbei ist der Auftraggeber, also der Wohnungssuchende der Besteller und somit auch Zahlungsverpflichtet.
Hintergrund dieses Beschlusses, ist die finanzielle Entlastung Wohnungssuchender gegenüber dem Wohnungsgeber.
